Kameraüberwachung am Arbeitsplatz: Darf ein Arbeitgeber sein Personal mit Kameras überwachen?
, Von admin, 2 min Lesezeit
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Eine Kameraüberwachung am Arbeitsplatz kann helfen, beispielsweise Diebstahl oder Sachschäden zu verhindern. Der Eingriff in die Privatsphäre von Mitarbeitern und Besuchern ist jedoch erheblich. Deshalb dürfen Arbeitgeber Kameras nur dann installieren, wenn sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen.
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass der Eingriff in die Privatsphäre so gering wie möglich ist. Eine Kamera in einer Toilette oder Umkleidekabine geht beispielsweise zu weit, weil sie Menschen nackt zeigen könnte.
Außerdem darf die Kamera keine Tonaufnahmen machen. Dies ist für den Zweck nicht erforderlich.
Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse an der Kameraüberwachung haben. Zum Beispiel Diebstahl verhindern oder Mitarbeiter und Besucher schützen.
Kameraüberwachung muss notwendig sein. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber das Ziel, beispielsweise die Betrugsbekämpfung, nicht auf andere Weise erreichen kann. Gibt es keine andere Option, die weniger in die Privatsphäre eingreift? Dies muss der Arbeitgeber zunächst prüfen.
Auch die Kameraüberwachung darf nicht allein stehen. Es muss Teil eines Gesamtmaßnahmenpakets sein.
Der Arbeitgeber muss zunächst einen Datenschutztest durchführen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Interessen und Rechte der Arbeitnehmer und Besucher gegen seine eigenen Interessen abwägt.
Der Arbeitgeber muss die Pläne auch vorab mit dem Betriebsrat (OR) besprechen. Bevor der Arbeitgeber mit der Kameraüberwachung beginnen kann, muss der Betriebsrat die Kameras vorab genehmigt haben.
Setzt der Arbeitgeber eine groß angelegte und/oder systematische Kameraüberwachung ein, um Diebstahl und Betrug durch Mitarbeiter zu bekämpfen? Anschließend muss der Arbeitgeber eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchführen.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber hierfür strukturell oder über einen längeren Zeitraum eine Kameraüberwachung einsetzt.
Möchte der Arbeitgeber eine versteckte Kamera (verdeckte Kameraüberwachung) einsetzen? Dann muss der Arbeitgeber hierfür immer eine DSFA durchführen. Auch wenn die heimliche Kameraüberwachung nebensächlich ist.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Arbeitnehmer und Besucher wissen, dass eine Kamera vorhanden ist und zu welchem Zweck diese vorhanden ist. Zum Beispiel durch das Aufhängen von Schildern.
Darüber hinaus gewährt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) den betroffenen Personen folgende Datenschutzrechte:
Der Arbeitgeber darf die Kamerabilder nicht länger als nötig aufbewahren. Als Richtwert gelten hierfür maximal 4 Wochen.
Aber wurde ein Vorfall registriert, beispielsweise ein Diebstahl? Der Arbeitgeber kann die betreffenden Bilder dann aufbewahren, bis dieser Vorfall bearbeitet ist.