Kameraüberwachung in Geschäften, Gastronomiebetrieben und Sportvereinen: Kameras im Supermarkt, Café oder Schwimmbad, ist das erlaubt?
, Von admin, 2 min Lesezeit
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Kameraüberwachung in oder um ein Geschäft, eine Gastronomie oder einen Sportverein kann zum Schutz von Eigentum, Besuchern und Personal beitragen. Doch der Eingriff in die Privatsphäre von Kunden und Mitarbeitern ist erheblich. Deshalb dürfen Unternehmer Kameras nur dann installieren, wenn sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen. Sie müssen außerdem sicherstellen, dass der Eingriff in die Privatsphäre von Kunden und Mitarbeitern so gering wie möglich ist. Eine Kamera in einer Umkleidekabine, Umkleidekabine oder Toilette geht zu weit, weil sie Menschen nackt zeigen kann.
Der Unternehmer muss ein berechtigtes Interesse an der Kameraüberwachung haben. Zum Beispiel Diebstahl verhindern oder Kunden und Mitarbeiter schützen.
Kameraüberwachung muss notwendig sein. Dies bedeutet, dass der Unternehmer das Ziel nicht auf andere Weise erreichen kann. Gibt es keine andere Option, die weniger in die Privatsphäre eingreift? Dies muss der Unternehmer zunächst prüfen.
Auch die Kameraüberwachung darf nicht allein stehen. Es muss Teil eines Gesamtmaßnahmenpakets sein.
Der Unternehmer muss zunächst einen Datenschutztest durchführen. Das bedeutet, dass er die Interessen der Kunden und Mitarbeiter gegen seine eigenen Interessen abwägt.
Verwendet der Unternehmer eine groß angelegte und/oder systematische Kameraüberwachung, um Diebstahl und Betrug durch Mitarbeiter zu bekämpfen? Anschließend muss der Arbeitgeber eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchführen.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Unternehmer zu diesem Zweck strukturell oder über einen längeren Zeitraum eine Kameraüberwachung einsetzt.
Möchte der Unternehmer eine versteckte Kamera (verdeckte Kameraüberwachung) einsetzen? Der Unternehmer muss hierfür dann immer eine DSFA durchführen. Auch wenn die heimliche Kameraüberwachung nebensächlich ist.
Bevor Kunden eintreten, müssen sie wissen, dass es eine Kameraüberwachung gibt. Hierüber muss der Unternehmer ihn informieren. Zum Beispiel durch das Aufhängen von Schildern. Es muss klar sein, zu welchem Zweck die Kameras da sind.
Darüber hinaus gewährt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) den betroffenen Personen folgende Datenschutzrechte:
Der Unternehmer darf die Kamerabilder nicht länger als nötig aufbewahren. Als Richtwert gelten hierfür maximal 4 Wochen.
Aber wurde ein Vorfall registriert, beispielsweise ein Diebstahl? Der Arbeitgeber kann die betreffenden Bilder dann aufbewahren, bis dieser Vorfall bearbeitet ist.